15.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 59/52
Klage, eingereicht am 21. Dezember 2015 — ZZ/Kommission
(Rechtssache F-148/15)
(2016/C 059/60)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Vande Casteele)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AD/306/15 — Rechts- und Sprachsachverständige (AD7) für die französische Sprache, den Kläger nicht zur nächsten Phase dieses Auswahlverfahrens zuzulassen, weil er über kein Bildungsniveau verfüge, das einer vollständigen juristischen Ausbildung an einer belgischen, französischen oder luxemburgischen Hochschule entspreche
Antrag
Der Kläger beantragt,
—
die Auswahl- und Ernennungsentscheidungen, die im Rahmen der „Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/306/15 auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen und Prüfungen“ für „Rechts- und Sprachsachverständige (m/w) (AD7) für die französische Sprache (FR)“ (Amtsblatt der Europäischen Union vom 21. Mai 2015) getroffen worden sind, einschließlich der in einer E-Mail an den Kläger vom 24. September 2015 erwähnten Entscheidung, dass „der Prüfungsausschuss für das genannte Auswahlverfahren [den Kläger nach der Prüfung seiner Bewerbung] nicht zur nächsten Phase des Auswahlverfahrens zulassen kann“, aufzuheben.
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