31.7.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 249/23
Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2017 — Ball Beverage Packaging Europe/HABM
(Rechtssache T-9/15) (1)
((Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das drei Getränkedosen darstellt - Älteres Geschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Eigenart - Unterschiedlicher Gesamteindruck - Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Satz von Artikeln, der einen einheitlichen Gegenstand bildet - Bedeutung der Beschreibung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters - Begründungspflicht - Ersetzung einer Partei des Rechtsstreits))
(2017/C 249/34)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Ball Beverage Packaging Europe (Luton, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Renck)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: S. Hanne)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIOPO und Streithelferin vor dem Gericht: Crown Hellas Can SA (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: N. Coulson und J. Koepp, Solicitors)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. September 2014 (Sache R 1408/2012-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Crown Hellas Can und Ball Europe
Tenor
1.
Die Ball Beverage Packaging Europe Ltd ersetzt die Ball Europe GmbH als Klägerin.
2.
Die Klage wird abgewiesen.
3.
Ball Beverage Packaging Europe trägt die Kosten einschließlich der Aufwendungen der Crown Hellas Can SA, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) notwendig waren.
(1) ABl. C 89 vom 16.3.2015.
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