5.12.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 454/22
Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2016 — Lufthansa AirPlus Servicekarten/EUIPO — Mareea Comtur
(Rechtssache T-14/15) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke - Ältere Unionswortmarke AirPlus International - Zurückweisung des Widerspruchs - Regel 21 der Verordnung [EG] Nr. 2868/95 - Erledigung der Hauptsache - Art. 81 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 454/41)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Lufthansa AirPlus Servicekarten GmbH (Neu Isenburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunze und G. Würtenberger)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: V. Melgar und H. Kunz)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: SC Mareea Comtur SRL (Deva, Rumänien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. Oktober 2014 (Sache R 1918/2013-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Lufthansa AirPlus Servicekarten und SC Mareea Comtur
Tenor
1.
Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 17. Oktober 2014 (Sache R 1918/2013-5) wird insoweit aufgehoben, als sie „Werbung, kaufmännische Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten“ in Klasse 35 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung betrifft.
2.
Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Lufthansa AirPlus Servicekarten GmbH entstanden sind.
(1) ABl. C 81 vom 9.3.2015.
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