24.10.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 392/32
Urteil des Gerichts vom 15. September 2016 — Philip Morris/Kommission
(Rechtssache T-18/15) (1)
((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente, die im Rahmen der Vorarbeiten zum Erlass der Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen erstellt wurden - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren - Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses - Verteidigungsrechte - Überwiegendes öffentliches Interesse))
(2016/C 392/39)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Philip Morris Ltd (Richmond, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Nordlander und Rechtsanwalt M. Abenhaïm)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Baquero Cruz und F. Clotuche-Duvieusart)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses Ares (2014) 3694540 der Kommission vom 6. November 2014, mit dem der Zugang zu bestimmten Dokumenten im Zusammenhang mit dem Erlass der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. 2014, L 127, S. 1) verweigert wurde
Tenor
1.
Der Beschluss Ares(2014) 3694540 der Kommission vom 6. November 2014, mit dem der Zugang zu bestimmten Dokumenten im Zusammenhang mit dem Erlass der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG verweigert wurde, wird für nichtig erklärt, soweit damit der Zugang zu den ersten drei Sätzen des dritten Absatzes von Dokument Nr. 6 verweigert wurde.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 107 vom 30.3.2015.
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