29.8.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 314/20
Urteil des Gerichts vom 5. Juli 2016 — Kommission/Hristov
(Rechtssache T-26/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Ernennung - Verfahren zur Auswahl und Ernennung des Exekutivdirektors einer Regulierungsagentur - EMA - Vorauswahl durch einen Vorauswahlausschuss - Ernennung durch den Verwaltungsrat der EMA - Zusammensetzung des Vorauswahlausschusses - Zusammenfallen der Funktionen als Mitglied des Vorauswahlausschusses und Mitglied des Verwaltungsrats der EMA - Unparteilichkeit))
(2016/C 314/28)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall, N. Nikolova und S. Petrova, dann N. Nikolova und S. Petrova)
Andere Parteien des Verfahrens: Emil Hristov (Sofia, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Ekimdzhiev sowie Rechtsanwältinnen K. Boncheva und G. Chernicherska) (Kläger im ersten Rechtszug) und Europäische Arzneimittel-Agentur (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall, N. Nikolova und S. Petrova, dann N. Nikolova und S. Petrova) (Beklagte im ersten Rechtszug)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 13. November 2014, Hristov/Kommission und EMA (F-2/12, EU:F:2014:245), gerichtet auf teilweise Aufhebung dieses Urteils
Tenor
1.
Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 13. November 2014, Hristov/Kommission und EMA (F-2/12), wird teilweise aufgehoben, soweit damit der Beschluss der Europäischen Kommission vom 20. April 2011 aufgehoben wurde, mit dem sie dem Verwaltungsrat der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) eine Liste von vier vom Vorauswahlausschuss empfohlenen und vom beratenden Ernennungsausschuss bestätigten Bewerbern vorgeschlagen hat.
2.
Die Sache wird an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen, damit im Hinblick auf die von Herrn Emil Hristov geltend gemachten Rügen und Gründe, über die das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht entschieden hat, über den Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der Kommission vom 20. April 2011, mit dem sie dem Verwaltungsrat der EMA eine Liste von vier vom Vorauswahlausschuss empfohlenen und vom beratenden Ernennungsausschuss bestätigten Bewerbern vorgeschlagen hat, entschieden wird.
3.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
(1) ABl. C 118 vom 13.4.2015.
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