Rechtssache T-43/15: Urteil des Gerichts vom 23. April 2018 — CRM/Kommission (Geschützte geografische Angabe — Piadina Romagnola oder Piada Romagnola — Eintragungsverfahren — Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Kommission und den nationalen Behörden — Zusammenhang zwischen dem Ansehen des Erzeugnisses und seinem geografischen Ursprung — Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 1151/2012 — Ausmaß der Kontrolle des Eintragungsantrags durch die Kommission — Art. 7 Abs. 1 Buchst. f Ziff. ii, Art. 8 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii und Art. 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 — Auswirkungen einer Nichtigerklärung der Produktspezifikation durch ein nationales Gericht auf das Verfahren vor der Kommission — Untersuchungspflicht der Kommission — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz)
C2002018DE2710120180423DE0033271282
Urteil des Gerichts vom 23. April 2018 — CRM/Kommission
(Rechtssache T-43/15) ( 1 )
„(Geschützte geografische Angabe — Piadina Romagnola oder Piada Romagnola — Eintragungsverfahren — Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Kommission und den nationalen Behörden — Zusammenhang zwischen dem Ansehen des Erzeugnisses und seinem geografischen Ursprung — Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 1151/2012 — Ausmaß der Kontrolle des Eintragungsantrags durch die Kommission — Art. 7 Abs. 1 Buchst. f Ziff. ii, Art. 8 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii und Art. 50 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 — Auswirkungen einer Nichtigerklärung der Produktspezifikation durch ein nationales Gericht auf das Verfahren vor der Kommission — Untersuchungspflicht der Kommission — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz)“2018/C 200/33Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: CRM Srl (Modena, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte G. Forte, C. Marinuzzi und A. Franchi, dann Rechtsanwälte G. Forte und C. Marinuzzi)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Bianchi, J. Guillem Carrau und F. Moro, dann D. Bianchi, A. Lewis und F. Moro)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von M. Scino, avvocato dello Stato), Consorzio di Promozione e Tutela della Piadina Romagnola (Co.P.Rom) (Rimini, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Improda und P. Rodilosso)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1174/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2014 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Piadina Romagnola/Piada Romagnola [g.g.A.]) (ABl. 2014, L 316, S. 3)
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die CRM srl trägt zwei Drittel der Kosten, die ihr selbst durch das vorliegende Verfahren entstanden sind, und zwei Drittel der Kosten, die der Europäischen Kommission durch das vorliegende Verfahren entstanden sind.
3.
Die Kommission trägt ein Drittel der Kosten, die ihr selbst durch das vorliegende Verfahren entstanden sind, und ein Drittel der Kosten, die CRM durch das vorliegende Verfahren entstanden sind.
4.
CRM und die Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
5.
Die Italienische Republik und das Consorzio di Promozione e Tutela della Piadina Romagnola (Co.P.Rom) tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
( 1 ) ABl. C 89 vom 16.3.2015.
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