20.6.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 222/16
Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2016 – Deutschland/Kommission
(Rechtssache T-47/15) (1)
((Staatliche Beihilfen - Erneuerbare Energien - Beihilfen durch bestimmte Vorschriften des geänderten deutschen Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien [EEG 2012] - Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und verringerte EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen - Beschluss, mit dem die Beihilfen für teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden - Begriff der staatlichen Beihilfe - Vorteil - Staatliche Mittel))
(2016/C 222/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Henze und K. Petersen, dann T. Henze und K. Stranz im Beistand von Rechtsanwalt T. Lübbig)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Maxian Rusche und R. Sauer, dann T. Maxian Rusche und K. Herrmann)
Gegenstand
Klage gestützt auf Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) [Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen] (ABl. 2015, L 250, S. 122)
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.
(1) ABl. C 127 vom 20.4.2015.
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