27.3.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 95/8
Urteil des Gerichts vom 16. Februar 2017 — Tubes Radiatori/EUIPO — Antrax It (Heizkörper)
(Rechtssache T-98/15) (1)
((Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das einen Heizkörper darstellt - Älteres Geschmacksmuster - Nichtigkeitsgrund - Fehlende Eigenart - Art. 6 und 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 - Durchführung eines Urteils durch das EUIPO, mit dem eine Entscheidung seiner Beschwerdekammern für nichtig erklärt wird - Anspruch auf rechtliches Gehör - Aufforderung nach einem Aufhebungsurteil des Gerichts, Beweise vorzulegen und eine Stellungnahme abzugeben - Sättigung des Stands der Technik))
(2017/C 095/14)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Tubes Radiatori Srl (Resana, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Verea, K. Muraro, M. Balestriero und P. Menapace)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Bullock und S. Di Natale, dann S. Di Natale und L. Rampini)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Antrax It Srl (Resana, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Gazzola)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Dezember 2014 (Sache R 1643/2014-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Antrax It und Tubes Radiatori
Tenor
1.
Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 9. Dezember 2014 (Sache R 1643/2014-3) wird aufgehoben.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Tubes Radiatori Srl.
4.
Die Antrax It Srl trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 138 vom 27.4.2015.
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