Rechtssache T-104/15: Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2018 — KV/Kommission (Finanzhilfevereinbarungen im Rahmen des Aktionsprogramms im Bereich des lebenslangen Lernens [2007-2013] — Projekte „Green Business is Smart Business“ und „LadybizIT: Woman entrepreneurship on the verge of ICT“ — Nicht förderfähige Kosten — Nichtigkeitsklage — Unzuständigkeit der Kommission)
C2762018DE3620120180620DE0062362372
Urteil des Gerichts vom 20. Juni 2018 — KV/Kommission
(Rechtssache T-104/15) ( 1 )
„(Finanzhilfevereinbarungen im Rahmen des Aktionsprogramms im Bereich des lebenslangen Lernens [2007-2013] — Projekte „Green Business is Smart Business“ und „LadybizIT: Woman entrepreneurship on the verge of ICT“ — Nicht förderfähige Kosten — Nichtigkeitsklage — Unzuständigkeit der Kommission)“2018/C 276/62Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: KV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)
Beklagter: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Gheorghiu und K. Skelly, dann C. Gheorghiu, I. Rubene und J. King)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) (Prozessbevollmächtigte: zunächst H. Monet und D. Homann, dann H. Monet)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2014) 9706 final der Kommission vom 16. Dezember 2014, mit dem die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung der EACEA vom 23. September 2014 über die fehlende Förderfähigkeit bestimmter Personalkosten im Rahmen der zwischen der Klägerin und der EACEA zur Durchführung der Projekte „Green Business is smart Business“ und „LadybizIT: Woman entrepreneurship on the verge of ICT“ geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen vom 30. September 2010 und 9. September 2011 als unbegründet zurückgewiesen wurde
Tenor
1.
Der Durchführungsbeschluss C(2014) 9706 final der Kommission vom 16. Dezember 2014 wird für nichtig erklärt.
2.
Im Übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
3.
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die der KV entstandenen Kosten.
4.
Die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) trägt ihre eigenen Kosten.
( 1 ) ABl. C 155 vom 11.5.2015.
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