15.5.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 151/29
Urteil des Gerichts vom 30. März 2017 — Griechenland/Kommission
(Rechtssache T-112/15) (1)
((EAGFL - Abteilung „Garantie“ - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Verordnung [EG] Nr. 1782/2003 - Verordnung [EG] Nr. 796/2004 - Flächenbezogene Beihilferegelung - Begriff „Dauergrünland“ - Begründungspflicht - Verhältnismäßigkeit - Pauschale finanzielle Berichtigung - Abzug einer früheren Berichtigung))
(2017/C 151/35)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: ursprünglich I. Chalkias, G. Kanellopoulos, E. Leftheriotou und A. Vasilopoulou, dann G. Kanellopoulos, E. Leftheriotou und A. Vasilopoulou)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: ursprünglich D. Triantafyllou und A. Marcoulli, dann D. Triantafyllou)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2014/950/EU der Kommission vom 19. Dezember 2014 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2014, L 369, S. 71)
Tenor
1.
Der Durchführungsbeschluss der Kommission vom 19. Dezember 2014 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wird hinsichtlich der von der Hellenischen Republik im Bereich der ländlichen Entwicklung ELER, Schwerpunkt 2 (2007-2013, flächenbezogene Maßnahmen) getätigten Ausgaben für nichtig erklärt, was die Beträge der Berichtigung in Höhe von 5 007 867,36 Euro, des Abzugs in Höhe von 2 318 055,75 Euro und der finanziellen Auswirkung in Höhe von 2 689 811,61 Euro für das Haushaltsjahr 2009 wegen der Mängel beim System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (LIPS) und bei Vor-Ort-Kontrollen (Zweite Säule, Antragsjahr 2008) betrifft.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Hellenische Republik trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.
(1) ABl. C 171 vom 26.5.2015.
Full & Egal Universal Law Academy