29.4.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 148/43
Urteil des Gerichts vom 12. März 2019– Frankreich/Kommission
(Rechtssache T-156/15) (1)
(EFGL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Von Frankreich getätigte Ausgaben - Flächenbezogene Beihilfenregelung - Verfahrensgarantien - Verordnung [EG] Nr. 885/2006 - Begriff „Dauergrünland“ - Verordnung [EG] Nr. 1120/2009 - Nationales Kontrollsystem, das aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Definition der Futterflächen eingerichtet worden ist - Vollständiger Ausschluss der Ausgaben - Verhältnismäßigkeit - Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum [französisches Mutterland] - Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums - Gebiete mit naturbedingten Nachteilen - Verordnung [EG] Nr. 1975/2006 - Verordnung [EU] Nr. 65/2011 — Pauschale finanzielle Berichtigung - Vor-Ort-Kontrollen - Kriterium der Besatzdichte - Tierzählung - Befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie - Verordnung [EG] Nr. 320/2006 - Verordnung [EG] Nr. 968/2006 - Voraussetzungen für die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe — Begriff „Produktionsanlage“ - Beurteilung der Verwendung der Silos zum Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags - Begriff „völliger Abbau“ - Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung - Anhang 2 des Dokuments VI/5330/97)
(2019/C 148/39)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Alabrune, G. de Bergues, D. Colas und C. Candat, dann G. de Bergues, D. Colas, F. Fize und A. Daly und schließlich D. Colas, S. Horrenberger, R. Coesme, E. de Moustier und A.-L. Desjonquères)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet und D. Triantafyllou)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von C. Colelli, avvocato dello Stato) und Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Fehér und G. Koós)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/103 der Kommission vom 16. Januar 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2015, L 16, S. 33)
Tenor
1.
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/103 der Kommission vom 16. Januar 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wird insoweit für nichtig erklärt, als er sämtliche von der Französischen Republik in Haute-Corse getätigte Ausgaben für flächenbezogene Direktbeihilfen des ersten Pfeilers für die Antragsjahre 2011 und 2012 von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossen hat.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Europäische Kommission und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.
4.
Die Italienische Republik und Ungarn tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 190 vom 8.6.2015.
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