8.1.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 5/26
Urteil des Gerichts vom 10. November 2017 — Icap u. a./Kommission
(Rechtssache T-180/15) (1)
((Wettbewerb - Kartelle - Bereich der Yen-Zinssatz-Derivate - Beschluss, mit dem sechs Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt werden - Manipulation der Interbanken-Referenzsätze JPY LIBOR und Euroyen TIBOR - Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung - Teilnahme eines Brokers an den Zuwiderhandlungen - „Hybrides“ Vergleichsverfahren - Grundsatz der Unschuldsvermutung - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Geldbußen - Grundbetrag - Außergewöhnliche Anpassung - Art. 23 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 - Begründungspflicht))
(2018/C 005/35)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Icap plc (London, Vereinigtes Königreich), Icap Management Services Ltd (London) und Icap New Zealand Ltd (Wellington, Neuseeland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Riis-Madsen und S. Frank)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Bottka, B. Mongin und J. Norris-Usher)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 432 final der Kommission vom 4. Februar 2015 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39861 — Yen-Zinssatz-Derivate) und, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerinnen in diesem Beschluss verhängten Geldbußen
Tenor
1.
Art. 1 Buchst. a des Beschlusses C(2015) 432 final der Europäischen Kommission vom 4. Februar 2015 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39861 — Yen-Zinssatz-Derivate) wird für nichtig erklärt, soweit er den Zeitraum nach dem 22. August 2007 betrifft.
2.
Art. 1 Buchst. b des Beschlusses C(2015) 432 final wird für nichtig erklärt.
3.
Art. 1 Buchst. d des Beschlusses C(2015) 432 final wird für nichtig erklärt, soweit er den Zeitraum vom 5. März bis zum 27. April 2010 betrifft.
4.
Art. 1 Buchst. e des Beschlusses C(2015) 432 final wird für nichtig erklärt, soweit er den Zeitraum vor dem 18. Mai 2010 betrifft.
5.
Art. 1 Buchst. f des Beschlusses C(2015) 432 final wird für nichtig erklärt, soweit er den Zeitraum vor dem 18. Mai 2010 betrifft.
6.
Art. 2 des Beschlusses C(2015) 432 final wird für nichtig erklärt.
7.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
8.
Die Icap plc, die Icap Management Services Ltd und die Icap New Zealand Ltd tragen ein Viertel ihrer eigenen Kosten.
9.
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie drei Viertel der Kosten von Icap, Icap Mangement Services und Icap New Zealand.
(1) ABl. C 245 vom 27.7.2015.
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