7.11.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 410/13
Urteil des Gerichts vom 22. September 2016 — Intercon/Kommission
(Rechtssache T-206/15) (1)
((Schiedsklausel - Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007-2013] - Finanzhilfevereinbarung für das Projekt „Virtual Pathological Heart of the Virtual Physiological Human“ - Beschluss der Kommission, die Rückerstattung eines Teils der gezahlten Beträge zu verlangen - Unzulässigkeit - Art. 44 Abs. 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 - Nach Ablauf der gesetzten Fristen vorgelegte Unterlagen und Stellungnahmen))
(2016/C 410/16)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Intercon sp. z o.o. (Łódź, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Eger)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herbout-Borczak und S. Lejeune)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 272 AEUV auf Feststellung zum einen, dass die Kommission gegen die Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung Nr. 224635 über die Finanzierung des Projekts „Virtual Pathological Heart of the Virtual Physiological Human (VPH2)“ verstoßen hat, und zum anderen, dass die Mittel, die als Finanzbeitrag der Europäischen Union gezahlt wurden, förderfähige Ausgaben darstellen, und dass der Betrag von 70 620 Euro, den die Kommission mit ihrem Schreiben vom 28. Januar 2015 und der im Anhang beigefügten Belastungsanzeige von der Klägerin gefordert hat, folglich nicht zurückgezahlt werden muss
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Intercon sp. z o.o. trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.
(1) ABl. C 221 vom 6.7.2015.
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