18.4.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 121/25
Urteil des Gerichts vom 1. März 2017 — Universiteit Antwerpen/REA
(Rechtssache T-208/15) (1)
((Schiedsklausel - Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007 — 2013] - Marie-Curie-Maßnahmen - Nachwuchsforscher - Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen FP7-PEOPLE-ITN-2008 - Fördervereinbarungen - Förderfähige Kosten - Rückerstattung von gezahlten Beträgen - Begriff „Aufnahme von Forschern“ - Verhältnismäßigkeit))
(2017/C 121/36)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Universiteit Antwerpen (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Teerlinck und P. de Bandt)
Beklagte: Exekutivagentur für die Forschung (REA) (Prozessbevollmächtigte: S. Payan-Lagrou und V. Canetti im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwältin A. Duron)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 272 AEUV zum einen auf Feststellung, dass die Fördervereinbarungen Nr. 238214 „C7“ (Cerebellar-Cortical Control: Zellen, Kreisläufe, Berechnung und klinische Untersuchungen) und Nr. 238686 „Cerebnet“ (zeitliche Steuerung und Plastizität im olivocerebellären System), die im Rahmen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen FP7-PEOPLE-ITN-2008 geschlossen wurden, nicht dahin ausgelegt werden können, dass sie den Begünstigten die Pflicht auferlegen, Nachwuchsforschern ausschließlich in ihren eigenen Räumlichkeiten Ausbildungsmöglichkeiten zu bieten, und folglich auf Bestätigung, dass die REA die Erstattung des Teils der Kosten, der im Zusammenhang mit der Ausbildung von drei Nachwuchsforschern außerhalb der Räumlichkeiten der Klägerin steht, nicht wegen fehlender Förderfähigkeit ablehnen kann, sowie zum anderen auf Verurteilung der REA zur Zahlung sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung dieser Nachwuchsforscher, wie von der Klägerin mitgeteilt, erhöht um die Zinsen seit dem Fälligkeitstag der Zahlungen nach den genannten Vereinbarungen
Tenor
1.
Die Exekutivagentur für die Forschung (REA) wird verurteilt, an die Universiteit Antwerpen 45 526,73 Euro zu zahlen, was der Zahlung von bestimmten, nach der im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) geschlossenen Vereinbarung „Cerebnet“ Nr. 238686 förderfähigen Kosten entspricht, erhöht um die vertraglich vereinbarten Zinsen seit dem Tag, an dem dieser Betrag nach der Vereinbarung fällig wurde.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die REA und die Universiteit Antwerpen tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 270 vom 17.8.2015.
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