15.5.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 151/29
Urteil des Gerichts vom 28. März — Deutsche Telekom/Europäische Kommission
(Rechtssache T-210/15) (1)
((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente eines Verfahrens zur Durchführung der Wettbewerbsregeln - Verweigerung des Zugangs - Begründungspflicht - Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten - Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten - Überwiegendes öffentliches Interesse - Konsultation Dritter - Transparenz - Fehlen einer fristgemäßen Beantwortung eines Zweitantrags))
(2017/C 151/36)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Deutsche Telekom (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Rosenfeld und Rechtsanwältin O. Corzilius)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Vondung und A. Buchet, dann F. Erlbacher, P. Van Nuffel und A. Dawes)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 17. Februar 2015, mit dem der Klägerin der Zugang zu den Dokumenten des Verfahrens wegen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung mit dem Aktenzeichen COMP/AT.40089 — Deutsche Telekom verweigert wurde
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Deutsche Telekom AG trägt die Kosten.
(1) ABl. C 270 vom 17.8.2015.
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