8.5.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 144/35
Urteil des Gerichts vom 22. März 2017 — Haswani/Rat
(Rechtssache T-231/15) (1)
((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Syrien - Einfrieren von Geldern - Anpassung der Klageschrift - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Beurteilungsfehler - Verhältnismäßigkeit - Außervertragliche Haftung))
(2017/C 144/46)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: George Haswani (Yabroud, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Karouni)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Étienne und S. Kyriakopoulou, dann S. Kyriakopoulou)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Havas und R. Tricot)
Gegenstand
Zum einen Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2015/383 des Rates vom 6. März 2015 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2015, L 64, S. 41), der Durchführungsverordnung (EU) 2015/375 des Rates vom 6. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2015, L 64, S. 10), des Beschlusses (GASP) 2015/837 des Rates vom 28. Mai 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2015, L 132, S. 82), der Durchführungsverordnung (EU) 2015/828 des Rates vom 28. Mai 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2015, L 132, S. 3), des Beschlusses (GASP) 2016/850 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. 2016, L 141, S. 125) sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2016/840 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. 2016, L 141, S. 30), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen, und zum anderen Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des dem Kläger durch diese Rechtsakte angeblich entstandenen Schadens.
Tenor
1.
Der Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2016/850 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2016/840 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien wird als unzulässig zurückgewiesen.
2.
Der Durchführungsbeschluss (GASP) 2015/383 des Rates vom 6. März 2015 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien, die Durchführungsverordnung (EU) 2015/375 des Rates vom 6. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien, der Beschluss (GASP) 2015/837 des Rates vom 28. Mai 2015 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2015/828 des Rates vom 28. Mai 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien werden für nichtig erklärt, soweit sie Herrn George Haswani betreffen.
3.
Der Schadensersatzantrag von Herrn Haswani wird zurückgewiesen.
4.
Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen mit den Anträgen des Klägers auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2015/383, der Durchführungsverordnung 2015/375, des Beschlusses 2015/837 und der Durchführungsverordnung 2015/828 verbundenen Kosten ein Drittel der Herrn Haswani durch diese Anträge entstandenen Kosten.
5.
Herr Haswani trägt neben seinen eigenen mit den Anträgen auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2016/850 und der Durchführungsverordnung 2016/840 sowie seinem Schadensersatzantrag verbundenen Kosten zwei Drittel der dem Rat durch diese Anträge entstandenen Kosten.
6.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 213 vom 29.6.2015.
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