19.3.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 104/26
Urteil des Gerichts vom 5. Februar 2018 — Pari Pharma/EMA
(Rechtssache T-235/15) (1)
((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente, die sich im Besitz der EMA befinden und im Rahmen eines Antrags auf Genehmigung des Inverkehrbringens des Arzneimittels Vantobra vorgelegt wurden - Entscheidung, einem Dritten Zugang zu den Dokumenten zu gewähren - Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen - Keine allgemeine Vermutung der Vertraulichkeit))
(2018/C 104/33)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Pari Pharma GmbH (Starnberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Epping und Rechtsanwalt W. Rehmann)
Beklagte: Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) (Prozessbevollmächtigte: T. Jabłoński, A. Rusanov, S. Marino, A. Spina und N. Rampal Olmedo)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: D. Colas und J. Traband) und Novartis Europharm Ltd (Camberley, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Schoonderbeek)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung EMA/271043/2015 der EMA vom 24. April 2015, einem Dritten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) Zugang zu Dokumenten zu gewähren, die Informationen enthalten, die im Rahmen eines Antrags auf Genehmigung des Inverkehrbringens des Arzneimittels Vantobra vorgelegt wurden
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Pari Pharma GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.
3.
Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
4.
Die Novartis Europharm Ltd trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 221 vom 6.7.2015.
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