Rechtssache T-251/15: Urteil des Gerichts vom 26. April 2018 — Espírito Santo Financial (Portugal)/EZB (Zugang zu Dokumenten — Beschluss 2004/258/EG — Dokumente im Zusammenhang mit dem Beschluss der EZB vom 1. August 2014 über die Banco Espírito Santo SA — Stillschweigende Verweigerung des Zugangs — Ausdrückliche Verweigerung des Zugangs — Teilweise Verweigerung des Zugangs — Ausnahme hinsichtlich der Aussprachen der Beschlussorgane der EZB — Ausnahme hinsichtlich der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats — Ausnahme hinsichtlich der Stabilität des Finanzsystems in der Union oder in einem Mitgliedstaat — Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen — Ausnahme hinsichtlich der Stellungnahmen zum internen Gebrauch — Begründungspflicht)
C2002018DE2810120180426DE0034281292
Urteil des Gerichts vom 26. April 2018 — Espírito Santo Financial (Portugal)/EZB
(Rechtssache T-251/15) ( 1 )
„(Zugang zu Dokumenten — Beschluss 2004/258/EG — Dokumente im Zusammenhang mit dem Beschluss der EZB vom 1. August 2014 über die Banco Espírito Santo SA — Stillschweigende Verweigerung des Zugangs — Ausdrückliche Verweigerung des Zugangs — Teilweise Verweigerung des Zugangs — Ausnahme hinsichtlich der Aussprachen der Beschlussorgane der EZB — Ausnahme hinsichtlich der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Union oder eines Mitgliedstaats — Ausnahme hinsichtlich der Stabilität des Finanzsystems in der Union oder in einem Mitgliedstaat — Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen — Ausnahme hinsichtlich der Stellungnahmen zum internen Gebrauch — Begründungspflicht)“2018/C 200/34Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Espírito Santo Financial (Portugal), SGPS, SA (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte R. Oliveira, N. Cunha Barnabé und S. Estima Martins, dann Rechtsanwälte L. Soares Romão, J. Shearman de Macedo und D. Castanheira Pereira)
Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Malfrère und S. Lambrinoc, dann F. Malfrère und T. Filipova im Beistand der Rechtsanwälte H. G. Kamann und P. Gey)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses der EZB vom 1. April 2015, mit dem der Zugang zu bestimmten Dokumenten im Zusammenhang mit ihrem Beschluss vom 1. August 2014 über die Banco Espírito Santo SA verweigert wurde, und zum anderen des stillschweigenden Beschlusses über die Verweigerung des Zugangs zu diesen Dokumenten
Tenor
1.
Der Beschluss der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 1. April 2015, mit dem der Zugang zu bestimmten Dokumenten im Zusammenhang mit dem Beschluss der EZB vom 1. August 2014 über die Banco Espírito Santo SA teilweise verweigert wurde, wird für nichtig erklärt, soweit der Zugang zu dem in den Auszügen aus dem Protokoll, in dem der Beschluss des EZB-Rates vom 28. Juli 2014 festgehalten wurde, genannten Darlehensbetrag und zu den in den Vorschlägen des Direktoriums der EZB vom 28. Juli und 1. August 2014 geschwärzten Informationen verweigert wurde.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Espírito Santo Financial (Portugal), SGPS, SA und die EZB tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
( 1 ) ABl. C 245 vom 27.7.2015.
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