13.3.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 78/23
Urteil des Gerichts vom 25. Januar 2017 — Almaz-Antey Air and Space Defence/Rat
(Rechtssache T-255/15) (1)
((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen - Einfrieren von Geldern - Juristische Person, die Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, finanziell oder materiell unterstützt - Verhältnismäßigkeit - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Recht auf wirksamen Rechtsschutz - Grundrechte - Offensichtlicher Beurteilungsfehler))
(2017/C 078/31)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Joint-Stock Company „Almaz-Antey“ Air and Space Defence Corp., ehemals OAO Concern PVO Almaz-Antey (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Haak, C. Stumpf, M. Brüggemann und B. Thiemann)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst N. Rouam und J.-P. Hix, dann J.-P. Hix und P. Mahnič Bruni)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2015/432 des Rates vom 13. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2015, L 70, S. 47), der Durchführungsverordnung (EU) 2015/427 des Rates vom 13. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2015, L 70, S. 1), des Beschlusses (GASP) 2015/1524 des Rates vom 14. September 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2015, L 239, S. 157), der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1514 des Rates vom 14. September 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben (ABl. 2015, L 239, S. 30), des Beschlusses (GASP) 2016/359 des Rates vom 10. März 2016 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2016, L 67, S. 37), der Durchführungsverordnung (EU) 2016/353 des Rates vom 10. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2016, L 67, S. 1), und des Schreibens des Rates vom 31. Juli 2015, soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen und diese dadurch auf der Liste der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Organisationen belassen wird.
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Joint-Stock Company „Almaz-Antey“ Air and Space Defence Corp. trägt die Kosten.
(1) ABl. C 294 vom 7.9.2015.
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