19.6.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 195/18
Urteil des Gerichts vom 28. April 2017 — Gameart/Kommission
(Rechtssache T-264/15) (1)
((Zugang zu Dokumenten - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente im Zusammenhang mit einem Vertragsverletzungsverfahren - Von einem Mitgliedstaat erstellte Dokumente - An den Mitgliedstaat gerichteter Antrag auf Zugang zu Dokumenten - Weiterleitung des Zugangsantrags an die Kommission - Verweigerung des Zugangs - Zuständigkeit der Kommission - Von einem Organ stammendes Dokument - Art. 5 der Verordnung [EG] Nr. 1049/2001))
(2017/C 195/24)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Gameart sp. z o.o. (Bielsko-Biała, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Hoffman)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Hottiaux, A. Buchet und M. Konstantinidis)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna, M. Kamejsza und M. Pawlicka), Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: D. Warin und A. Pospíšilová Padowska) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst J.-B. Laignelot, K. Pleśniak und E. Rebasti, dann J.-B. Laignelot und E. Rebasti)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 18. Februar 2015, soweit diese den Antrag auf Zugang zu von der Republik Polen erstellten Dokumenten zurückgewiesen hat, der ihr von Letzterer auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission weitergeleitet worden war
Tenor
1.
Der Beschluss der Europäischen Kommission vom 18. Februar 2015 ist nichtig, soweit die Kommission den Antrag auf Zugang zu von der Republik Polen erstellten Dokumenten zurückgewiesen hat, der ihr von Letzterer auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission weitergeleitet worden war.
2.
Die Kommission trägt die Kosten.
3.
Die Republik Polen, der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 254 vom 3.8.2015.
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