11.1.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 7/29
Urteil des Gerichts vom Urteil vom 10. November 2015 — GSA und SGI/Parlament
(Rechtssache T-321/15) (1)
((Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Leistungen im Hinblick auf Brandschutz, Personenhilfe und Außenüberwachung am Standort des Parlaments in Brüssel - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Verpflichtung, eine gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erteilte vorherige Genehmigung vorzulegen - Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung - Grundsatz der Offenheit - Freier Dienstleistungsverkehr))
(2016/C 007/39)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Gruppo Servizi Associati SpA (GSA) (Rom, Italien) und Security Guardian's Institute (SGI) (Louvain-la-Neuve, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. van Nuffel d'Heynsbroeck)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: P. López-Carceller und B. Simon)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen des Parlaments, die in dem Schreiben vom 12. Juni 2015 enthalten waren, mit dem das Parlament die Klägerinnen zum einen über die Ablehnung des Angebots, das sie im Rahmen des offenen Ausschreibungsverfahrens EP/DGSAFE/UIB/SER/2014-014 über Leistungen im Hinblick auf Brandschutz, Personenhilfe (Bereich 1) und Außenüberwachung (Bereich 2) am Standort des Parlaments in Brüssel (ABl. 2014/S 246-433095) abgegeben hatten, und zum anderen über die Vergabe des Auftrags, der Gegenstand dieser Ausschreibung ist, an einen anderen Bieter informiert hat
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Gruppo Servizi Associati SpA (GSA) und das Security Guardian’s Institute (SGI) tragen die Kosten einschließlich der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.
(1) ABl. C 262 vom 10.8.2015.
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