4.6.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 190/22
Urteil des Gerichts vom 16. April 2018 — Polski Koncern Naftowy Orlen/EUIPO (Gestalt einer Tankstelle)
(Rechtssachen T-339/15 bis T-343/15) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung dreidimensionaler Unionsmarken - Gestalt einer Tankstelle - Absolutes Eintragungshindernis - Unterscheidungskraft - Art. 65 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 72 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2017/1001] - Rechtsakte, mit denen den Anträgen der Klägerin in vollem Umfang stattgegeben wurde - Zurückverweisungsentscheidung der Beschwerdekammer - Verbindlichkeit der Begründung einer Zurückverweisungsentscheidung - Zulässigkeit - Begründungspflicht))
(2018/C 190/40)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Polski Koncern Naftowy Orlen SA (Płock, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siciarek, J. Rasiewicz und M. Kaczmarska)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: A. Folliard-Monguiral und E. Sliwinska)
Gegenstand
Fünf Klagen gegen die Entscheidungen der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. April 2015 (Rechtssachen R 2245/2014-5, R 2247/2014-5, R 2248/2014-5, R 2249/2014-5 und R 2250/2014-5) zu den Anmeldungen dreidimensionaler Zeichen in Gestalt einer Tankstelle als Unionsmarken
Tenor
1.
Die Rechtssachen T-339/15 bis T-343/15 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
2.
Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen, soweit sie die Waren und Dienstleistungen betreffen, die nicht zum üblichen Sortiment von Tankstellen gehören (Flugzeugbenzin, Petrolkoks, Xylen und Kraftstoffgroßhandel).
3.
Die Entscheidungen der Fünften Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 2. April 2015 (Rechtssachen R 2245/2014-5, R 2247/2014-5, R 2248/2014-5, R 2249/2014-5 und R 2250/2014-5) werden aufgehoben, soweit sie die anderen von den angemeldeten Marken erfassten Waren und Dienstleistungen als diejenigen betreffen, die nicht zum üblichen Sortiment von Tankstellen gehören (Flugzeugbenzin, Petrolkoks, Xylen und Kraftstoffgroßhandel).
4.
Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten und vier Fünftel der Kosten der Polski Koncern Naftowy Orlen SA, die ein Fünftel ihrer eigenen Kosten trägt.
(1) ABl. C 279 vom 24.8.2015.
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