26.8.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 288/41
Urteil des Gerichts vom 19. Juni 2019 — NeXovation/Kommission
(Rechtssache T-353/15) (1)
(Staatliche Beihilfen - Einzelbeihilfen zugunsten des Nürburgring-Komplexes für den Bau eines Freizeitparks, von Hotels und von Restaurants sowie für die Ausrichtung von Motorsportrennen - Beschluss, mit dem die Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden - Beschluss, mit dem festgestellt wird, dass die Rückzahlung der für unvereinbar erklärten Beihilfen nicht den neuen Eigentümer des Nürburgring-Komplexes betrifft - Nichtigkeitsklage - Keine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung - Unzulässigkeit - Beschluss, mit dem am Ende der Vorprüfungsphase festgestellt wird, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt - Nichtigkeitsklage - Beteiligter - Rechtsschutzinteresse - Zulässigkeit - Verletzung der Verfahrensrechte - Fehlen von Schwierigkeiten, die die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens erfordern - Beschwerde - Veräußerung von Vermögenswerten der Empfänger der mit dem Binnenmarkt für unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfen - Offenes, transparentes, diskriminierungs- und bedingungsfreies Bietverfahren - Sorgfältige und unvoreingenommene Prüfung - Begründungspflicht)
(2019/C 288/53)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: NeXovation, Inc. (Hendersonville, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. von Bergwelt, F. Henkel und M. Nordmann, dann Rechtsanwälte A. von Bergwelt und M. Nordmann)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, T. Maxian Rusche und B. Stromsky)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/151 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe Deutschlands SA.31550 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten des Nürburgrings (ABl. 2016, L 34, S. 1)
Tenor
1.
Der Antrag, den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt zu erklären, wird dem Endurteil vorbehalten.
2.
Der Antrag, den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt zu erklären, wird zurückgewiesen.
3.
Die Klage wird abgewiesen.
4.
Die NeXovation, Inc. trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.
(1) ABl. C 311 vom 21.9.2015.
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