3.9.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 311/12
Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2018 — Österreich/Kommission
(Rechtssache T-356/15) (1)
((Staatliche Beihilfen - Vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C - „Contract for Difference“, „Secretary of State Agreement“ und Kreditgarantie - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV - Ziel von allgemeinem Interesse - Förderung der Kernenergie - Erforderlichkeit eines Eingreifens des Staates - Garantiemitteilung - Bestimmung des Beihilfeelements - Verhältnismäßigkeit - Investitionsbeihilfe - Betriebsbeihilfe - Recht auf Äußerung - Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags - Begründungspflicht))
(2018/C 311/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Pesendorfer und M. Klamert, dann G. Hesse und M. Fruhmann als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H. Kristoferitsch)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier, R. Sauer, T. Maxian Rusche und P. Němečková)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigte: D. Holderer als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt P. Kinsch)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, T. Müller und J. Vláčil), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. de Bergues, D. Colas und J. Bousin, dann D. Colas und J. Bousin), Ungarn (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Fehér und M. Bóra, dann B. Sonkodi, dann A. Steiner im Beistand von Rechtsanwalt P. Nagy, schließlich A. Steiner), Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna), Rumänien (Prozessbevollmächtigte: zunächst R. Radu und M. Bejenar, dann M. Bejenar und C.-R. Canţăr), Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigte: B. Ricziová), und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Brodie und S. Brandon, dann C. Brodie, S. Simmons und M. Holt, dann C. Brodie, S. Simmons und D. Robertson, dann C. Brodie und D. Robertson, dann C. Brodie, schließlich C. Brodie und Z. Lavery im Beistand von T. Johnston, Barrister, und A. Robertson, QC)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/658 der Kommission vom 8. Oktober 2014 über die vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe SA.34947 (2013/C) (ex 2013/N) zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C (ABl. 2015, L 109, S. 44), mit dem die Kommission festgestellt hat, dass die Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, und die Durchführung der Beihilfe genehmigt hat
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Republik Österreich trägt ihren eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
3.
Die Tschechische Republik, die Französische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Polen, Rumänien, die Slowakische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 337 vom 12.10.2015.
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