19.6.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 195/19
Urteil des Gerichts vom 27. April 2017 — Germanwings/Europäische Kommission
(Rechtssache T-375/15) (1)
((Staatliche Beihilfen - Beihilfe für eine den Flughafen Zweibrücken nutzende Fluggesellschaft - Vorteil - Zurechenbarkeit zum Staat - Begründungspflicht - Vertrauensschutz - Zugang zu Dokumenten - Dokumente, die ein Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen betreffen - Ablehnung des Zugangs zu den angeforderten Dokumenten - Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten))
(2017/C 195/25)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Germanwings (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Martin-Ehlers)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Buchet, T. Maxian Rusche, R. Sauer und K. Herrman, dann A. Buchet, T. Maxian Rusche, K. Herrman und S. Noë)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/152 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.27339 (12/C) (ex 11/NN) der Bundesrepublik Deutschland zugunsten des Flughafens Zweibrücken und der den Flughafen nutzenden Luftverkehrsgesellschaften (ABl. 2016, L 34, S. 68) sowie auf Nichtigerklärung des Beschlusses GESTDEM 2015/1288 der Kommission vom 11. Mai 2015, mit dem der teilweise Zugang zur Verwaltungsakte im Verfahren Staatliche Beihilfe SA.27339 verweigert wurde
Tenor
1.
Art. 1 Abs. 2, soweit er den ersten Vertrag zwischen der Flughafen Zweibrücken GmbH und der Germanwings GmbH betrifft, und Art. 3 Abs. 4 Buchst. e des Beschlusses (EU) 2016/152 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.27339 (12/C) (ex 11/NN) der Bundesrepublik Deutschland zugunsten des Flughafens Zweibrücken und der den Flughafen nutzenden Luftverkehrsgesellschaften (ABl. 2016, L 34, S. 68) werden für nichtig erklärt.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Europäische Kommission trägt außer ihren eigenen Kosten drei Viertel der Kosten, die Germanwings entstanden sind.
4.
Germanwings trägt ein Viertel ihrer Kosten.
(1) ABl. C 337 vom 12.10.2015.
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