26.8.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 288/43
Urteil des Gerichts vom 2. Juli 2019 — Fulmen/Rat
(Rechtssache T-405/15) (1)
(Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran - Einfrieren von Geldern - Ersatz des Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden sein soll, dass ihr Name in die Liste der Personen und Organisationen, die den gegenüber dem Iran getroffenen restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen und dort belassen wurde - Materieller Schaden - Immaterieller Schaden)
(2019/C 288/55)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Fulmen (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bahrami und N. Korogiannakis)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: R. Liudvinaviciute-Cordeiro und M. Bishop)
Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Aresu und D. Gauci, dann A. Aresu und R. Tricot)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin infolge des Erlasses des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. 2010, L 195, S. 39), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2010, L 195, S. 25), des Beschlusses 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. 2010, L 281, S. 81) und der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. 2010, L 281, S. 1) entstanden sein soll, mit denen ihr Name in die Listen der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen und dort belassen wurde
Tenor
1.
Der Rat der Europäischen Union wird verurteilt, Fulmen eine Entschädigung in Höhe von 50 000 Euro für den von ihr erlittenen immateriellen Schaden zu zahlen.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Fulmen, der Rat und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 337 vom 12.10.2015.
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