13.3.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 78/25
Urteil des Gerichts vom 26. Januar 2017 — GGP Italy/Kommission
(Rechtssache T-474/15) (1)
((Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern - Richtlinie 2006/42/EG - Schutzklausel - Nationale Maßnahme, mit der ein Rasenmähertyp aus dem Verkehr gezogen und sein erneutes Inverkehrbringen verboten wird - Anforderungen an die Schutzeinrichtungen - Aufeinander folgende Fassungen einer harmonisierten Norm - Rechtssicherheit - Beschluss der Kommission, mit dem die Maßnahme für rechtmäßig erklärt wird - Rechtsfehler))
(2017/C 078/33)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Global Garden Products Italy SpA (GGP Italy) (Castelfranco Veneto, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Villani, L. D'Amario und M. Caccialanza,)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Braga da Cruz und L. Cappelletti, dann G. Braga da Cruz und C. Zadra)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Republik Lettland (Prozessbevollmächtigte: I. Kalniņš und D. Pelše)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/902 der Kommission vom 10. Juni 2015 über eine von Lettland gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verhängte Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens eines Rasenmähers, hergestellt von GGP Italy SpA (ABl. 2015, L 147, S. 22).
Tenor
1.
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/902 der Kommission vom 10. Juni 2015 über eine von Lettland gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verhängte Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens eines Rasenmähers, hergestellt von GGP Italy SpA, wird für nichtig erklärt.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Global Garden Products Italy SpA (GGP Italy) im Rahmen des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.
4.
Die Republik Lettland trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 328 vom 5.10.2015.
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