19.3.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 104/28
Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2018 — Frankreich/Kommission
(Rechtssache T-518/15) (1)
((EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum [französisches Mutterland] - Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums - Gebiete mit naturbedingten Nachteilen - Pauschale finanzielle Berichtigung - Von Frankreich getätigte Ausgaben - Vor-Ort-Kontrollen - Kriterium der Besatzdichte - Tierzählung - Erhöhung des pauschalen Berichtigungssatzes aufgrund eines wiederholten Verstoßes - Verfahrensgarantien))
(2018/C 104/36)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. de Bergues, D. Colas, R. Coesme und A. Daly, dann D. Colas, R. Coesme und A. Daly, schließlich D. Colas, R. Coesme, S. Horrenberger und E. de Moustier)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, A. Lewis und J. Aquilina)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Sampol Pucurull, dann V. Ester Casas)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1119 der Kommission vom 22. Juni 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2015, L 182, S. 39)
Tenor
1.
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1119 der Kommission vom 22. Juni 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wird für nichtig erklärt, soweit darin eine um 10 % erhöhte pauschale Berichtigung mit der Begründung vorgenommen wird, die den französischen Behörden vorgeworfenen Unzulänglichkeiten bei der Tierzählung seien wiederholt aufgetreten und von den Behörden nicht verbessert worden.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Französische Republik und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
4.
Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.
(1) ABl. C 354 vom 26.10.2015.
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