2.9.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 295/13
Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2019 — Italmobiliare u. a./Kommission
(Rechtssache T-523/15) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Voraussetzungen für die Gewährung der Immunität - Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Umsatz - Obergrenze der Geldbuße - Dauer des Verwaltungsverfahrens - Angemessene Frist - Leistungsfähigkeit)
(2019/C 295/17)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerinnen: Italmobiliare SpA (Mailand, Italien) und die sechs weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Klägerinnen (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Siragusa, F. Moretti und A. Bardanzellu, dann M. Siragusa und F. Moretti)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Rossi, A. Biolan, F. Jimeno Fernández und T. Vecchi)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 4336 final der Kommission vom 24. Juni 2015 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] sowie nach Artikel 53 des EWR-Abkommens (AT.39563 — Lebensmittelverpackungen für den Einzelhandel) und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerinnen festgesetzten Geldbußen
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Italmobiliare SpA und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen tragen die Kosten.
(1) ABl. C 354 vom 26.10.2015.
Full & Egal Universal Law Academy