Verbundene Rechtssachen T-554/15 und T-555/15: Urteil des Gerichts vom 25. April 2018 — Ungarn/Kommission (Staatliche Beihilfen — Nach dem ungarischen Gesetz XCIV von 2014 über den Gesundheitsbeitrag der Unternehmen der Tabakindustrie gewährte Beihilfen — Auf einer 2014 erfolgten Änderung des ungarischen Gesetzes aus dem Jahr 2008 über die Lebensmittelkette und der diesbezüglichen amtlichen Überwachung beruhende Beihilfen — Steuern auf den Jahresumsatz mit progressiven Steuersätzen — Beschluss, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten — Gleichzeitiger Erlass einer Aussetzungsanordnung — Nichtigkeitsklage — Abtrennbarkeit der Aussetzungsanordnung — Rechtsschutzinteresse — Zulässigkeit — Begründungspflicht — Verhältnismäßigkeit — Gleichbehandlung — Verteidigungsrechte — Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit — Art. 11 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 659/1999)
C2002018DE2910120180425DE0035291291
Urteil des Gerichts vom 25. April 2018 — Ungarn/Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-554/15 und T-555/15) ( 1 )
„(Staatliche Beihilfen — Nach dem ungarischen Gesetz XCIV von 2014 über den Gesundheitsbeitrag der Unternehmen der Tabakindustrie gewährte Beihilfen — Auf einer 2014 erfolgten Änderung des ungarischen Gesetzes aus dem Jahr 2008 über die Lebensmittelkette und der diesbezüglichen amtlichen Überwachung beruhende Beihilfen — Steuern auf den Jahresumsatz mit progressiven Steuersätzen — Beschluss, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten — Gleichzeitiger Erlass einer Aussetzungsanordnung — Nichtigkeitsklage — Abtrennbarkeit der Aussetzungsanordnung — Rechtsschutzinteresse — Zulässigkeit — Begründungspflicht — Verhältnismäßigkeit — Gleichbehandlung — Verteidigungsrechte — Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit — Art. 11 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 659/1999)“2018/C 200/35Verfahrenssprache: Ungarisch
Parteien
Kläger: Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Fehér und G. Koós)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, P.-J. Loewenthal und K. Talabér-Ritz)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses C (2015) 4805 final der Kommission vom 15. Juli 2015 über die staatliche Beihilfe SA.41187 (2015/NN) — Ungarn — Gesundheitsbeitrag der Unternehmen der Tabakindustrie (ABl. 2015, C 277, S. 24) und zum anderen des Beschlusses C (2015) 4808 final der Kommission vom 15. Juli 2015 über die staatliche Beihilfe SA.40018 (2015/C) (ex 2014/NN) — Änderung von 2014 der Gebühr für die Inspektion der Lebensmittelkette in Ungarn (ABl. 2015, C 277, S. 12).
Tenor
1.
Die Klagen werden abgewiesen.
2.
Ungarn trägt die Kosten.
( 1 ) ABl. C 398 vom 30.11.2015.
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