15.1.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 13/13
Urteil des Gerichts vom 20. November 2017 — Voigt/Parlament
(Rechtssache T-618/15) (1)
((Mitglied des Europäischen Parlaments - Verweigerung der Zurverfügungstellung von Räumen des Parlaments - Drittstaatsangehörige - Verweigerung des Zugangs zu den Gebäuden des Parlaments - Art. 21 der Charta der Grundrechte - Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft - Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit - Zulässigkeit eines Klagegrundes - Diskriminierung wegen der politischen Anschauung))
(2018/C 013/22)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Udo Voigt (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Richter)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Görlitz, S. Seyr und M. Windisch)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung zum einen der Entscheidung des Parlaments vom 9. Juni 2015, mit der es abgelehnt wurde, dem Kläger einen Raum für die Durchführung einer Pressekonferenz am 16. Juni 2015 zur Verfügung zu stellen, und zum anderen der Entscheidung des Parlaments vom 16. Juni 2015, mit der russischen Staatsangehörigen der Zugang zu seinen Räumlichkeiten verweigert wurde.
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Herr Udo Voigt trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Parlaments einschließlich der durch das Verfahren vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten.
(1) ABl. C 106 vom 21.3.2016.
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