4.3.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 82/38
Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018 — Stena Line Scandinavia/Kommission
(Rechtssache T-631/15) (1)
((Staatliche Beihilfen - Öffentliche Finanzierung der festen Straßen- und Eisenbahnverbindung über den Fehmarnbelt - Einzelbeihilfen - Beschluss, keine Einwände zu erheben - Beschluss, mit dem das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird und die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Begriff der staatlichen Beihilfe - Beeinträchtigung des Wettbewerbs und Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Voraussetzungen für die Vereinbarkeit - Beihilfe zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse - Notwendigkeit der Beihilfe - Anreizeffekt - Verhältnismäßigkeit der Beihilfe - Ernsthafte Schwierigkeiten, die die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens rechtfertigten - Begründungspflicht - Mitteilung über staatliche Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse))
(2019/C 82/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Stena Line Scandinavia AB (Göteborg, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: P. Alexiadis, Solicitor, und Rechtsanwältin L. Sandberg-Mørch)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Armati, L. Flynn und S. Noë)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Föreningen Svensk Sjöfart (Göteborg, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Sandberg-Mørch und J. Buendía Sierra)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Thorning, dann J. Nymann Lindegren, im Beistand von Rechtsanwalt R. Holdgaard)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 5023 final der Kommission vom 23. Juli 2015 über die staatliche Beihilfe SA.39078 (2014/N) (Dänemark) betreffend die Finanzierung des Projekts Feste Fehmarnbeltquerung (ABl. 2015, C 325, S. 5)
Tenor
1.
Der Beschluss C(2015) 5023 final der Kommission vom 23. Juli 2015 über die staatliche Beihilfe SA.39078 (2014/N) (Dänemark) betreffend die Finanzierung des Projekts Feste Fehmarnbeltquerung (ABl. 2015, C 325, S. 5) wird für nichtig erklärt, soweit die Kommission beschlossen hat, keine Einwände gegen die vom Königreich Dänemark der Femern A/S für die Planung, den Bau und den Betrieb der festen Fehmarnbeltquerung gewährten Maßnahmen zu erheben.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Stena Line Scandinavia AB.
4.
Das Königreich Dänemark und die Föreningen Svensk Sjöfart tragen ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 59 vom 15.2.2016.
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