23.1.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 22/29
Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2016 — Tuum/EUIPO — Thun (TUUM)
(Rechtssache T-635/15) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke TUUM - Ältere nationale Bildmarke THUN - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2017/C 022/39)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Tuum Srl (San Giustino, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Saguatti)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Thun SpA (Bozen, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Sergi und G. Muscas)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. September 2015 (Sache R 2624/2014-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Thun und Tuum
Tenor
1.
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 3. September 2015 (Sache R 2624/2014-1) wird aufgehoben.
2.
Der Widerspruch wird zurückgewiesen.
3.
Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten, die der Tuum Srl in den Verfahren vor dem Gericht und vor der Beschwerdekammer entstanden sind.
4.
Die Thun SpA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten, die Tuum in den Verfahren vor dem Gericht und vor der Beschwerdekammer entstanden sind.
(1) ABl. C 16 vom 18.1.2016.
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