25.2.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 72/14
Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2018 — Freistaat Bayern/Kommission
(Rechtssache T-683/15) (1)
((Staatliche Beihilfen - Beihilfe für den bayerischen Milchsektor - Finanzierung der Milchgüteprüfungen - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Verfahrensrechte des Freistaats Bayern - Art. 108 Abs. 2 AEUV - Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 659/1999))
(2019/C 72/17)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Freistaat Bayern (Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Soltész und H. Weiß)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche, K. Herrmann und P. Němečková)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/2432 der Kommission vom 18. September 2015 über die für Milchgüteprüfungen im Rahmen des Milch- und Fettgesetzes von Deutschland gewährten staatlichen Beihilfen SA.35484 (2013/C) (ex SA.35484 [2012/NN]) (ABl. 2015, L 334, S. 23)
Tenor
1.
Die Art. 1 bis 4 des Beschlusses (EU) 2015/2432 der Kommission vom 18. September 2015 über die für Milchgüteprüfungen im Rahmen des Milch- und Fettgesetzes von der Bundesrepublik Deutschland gewährten staatlichen Beihilfen SA.35484 (2013/C) (ex SA.35484 [2012/NN]) werden für nichtig erklärt, soweit darin bestimmt ist, dass die Gewährung staatlicher Beihilfen durch die Bundesrepublik Deutschland bezüglich der in Bayern durchgeführten Milchgüteprüfungen mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist und die Rückforderung dieser Beihilfen angeordnet wird.
2.
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die dem Freistaat Bayern entstandenen Kosten.
(1) ABl. C 48 vom 8.2.2016.
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