26.2.2018
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 72/32
Urteil des Gerichts vom 16. Januar 2018 — EDF/Kommission
(Rechtssache T-747/15) (1)
((Staatliche Beihilfen - Beihilfen der französischen Behörden zugunsten der EDF - Neueinstufung der im Rahmen der Steuerfreigrenze gebildeten Betriebsrücklagen für die Erneuerung des allgemeinen Versorgungsnetzes als Kapitalerhöhung - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Rechtskraft - Kriterium des privaten Kapitalgebers))
(2018/C 072/40)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Électricité de France (EDF) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Debroux)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier, B. Stromsky und D. Recchia)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. de Bergues, D. Colas und J. Bousin, dann D. Colas und J. Bousin)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Art. 1 bis 5 des Beschlusses (EU) 2016/154 der Kommission vom 22. Juli 2015 über die staatliche Beihilfe Frankreichs SA.13869 (C 68/2002) (ex NN 80/2002) zugunsten von EDF — Neueinstufung der im Rahmen der Steuerfreigrenze gebildeten Betriebsrücklagen für die Erneuerung des allgemeinen Versorgungsnetzes als Kapital (ABl. 2016, L 34, S. 152)
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Électricité de France (EDF) wird verurteilt, neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission mit Ausnahme der dieser durch die Streithilfe der Französischen Republik entstandenen Kosten zu tragen.
3.
Die Französische Republik wird verurteilt, neben ihren eigenen Kosten die der Kommission durch ihre Streithilfe entstandenen Kosten zu tragen.
(1) ABl. C 78 vom 29.2.2016.
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