30.10.2017
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 369/9
Urteil des Gerichts vom 14. September 2017 — Contact Software/Kommission
(Rechtssache T-751/15) (1)
((Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Märkte für Software für rechnergestütztes Design und Märkte für die Informationen zu den Schnittstellen für diese Software - Zurückweisung einer Beschwerde - Relevanter Markt - Offensichtlicher Ermessensfehler - Fehlendes Unionsinteresse))
(2017/C 369/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Contact Software GmbH (Bremen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-M. Schultze, S. Pautke und C. Ehlenz)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Vollrath, I. Zaloguin und L. Wildpanner)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagte: Dassault systèmes (Vélizy-Villacoublay, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Snelders und J. Messent, Barrister)
Gegenstand
Antrag gestützt auf Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2015) 7006 final der Kommission vom 9. Oktober 2015, mit dem die Beschwerde der Klägerin betreffend Verstöße gegen Art. 102 AEUV, die Dassault systèmes und Parametric Technology Corp. auf bestimmten Märkten für „Computer Aided Design“-Software (Software für rechnergestütztes Design) und auf bestimmten Märkten für die Schnittstelleninformationen zu dieser Software begangen haben sollen, zurückgewiesen wurde (Sache COMP/39846 — Contact/Dassault & Parametric)
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Contact Software GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
3.
Dassault systèmes trägt ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 68 vom 22.2.2016.
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