2.9.2019
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 295/31
Beschluss des Gerichts vom 27. Juni 2019 — Bundesverband Glasindustrie u. a./Kommission
(Rechtssache T-108/15) (1)
(Staatliche Beihilfen - Beihilfen durch bestimmte Vorschriften des geänderten deutschen Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien - Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung durch den Gerichtshof - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung)
(2019/C 295/39)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Bundesverband Glasindustrie (Düsseldorf, Deutschland) und die 11 weiteren im Anhang des Beschlusses namentlich aufgeführten Klägerinnen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Soltész und C. von Köckritz)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Maxian Rusche und R. Sauer, dann T. Maxian Rusche und K. Herrmann im Beistand von Rechtsanwalt H. Wollmann)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) [Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen] (ABl. 2015, L 250, S. 122)
Tenor
1.
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
2.
Die Anträge der ArcelorMittal Hochfeld GmbH, Rechtsnachfolgerin der ArcelorMittal Ruhrort GmbH, und der P-D Glasseiden GmbH Oschatz auf Zulassung zur Streithilfe haben sich erledigt.
3.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Bundesverbands Glasindustrie und die Kosten der weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen.
4.
ArcelorMittal Hochfeld, Rechtsnachfolgerin von ArcelorMittal Ruhrort, und P-D Glasseiden Oschatz tragen ihre eigenen im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.
(1) ABl. C 138 vom 27.4.2015.
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