25.7.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 270/45
Beschluss des Gerichts vom 8. Juni 2016 — Kohrener Landmolkerei und DHG/Kommission
(Rechtssache T-178/15) (1)
((Regelung für garantiert traditionelle Spezialitäten - Verordnung [EU] Nr. 1151/2012 - Schreiben der Kommission, mit dem die zuständigen nationalen Behörden über die verspätete Erhebung ihres Einspruchs informiert werden - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt))
(2016/C 270/51)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerinnen: Kohrener Landmolkerei GmbH (Penig, Deutschland) und DHG Deutsche Heumilchgesellschaft mbH (Frohburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Wagner)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Guillem Carrau und G. von Rintelen)
Gegenstand
Klage wegen eines auf Art. 263 AEUV gestützten Antrags auf Nichtigerklärung der im Schreiben des Direktors der Direktion B „Multilaterale Beziehungen, Qualitätspolitik“ der Generaldirektion „Landwirtschaft und ländliche Entwicklung“ der Kommission vom 9. Februar 2015 mit dem Aktenzeichen Ares (2015)529719 enthaltenen Entscheidung, mit der die zuständigen deutschen Behörden darüber informiert wurden, dass der am 5. Januar 2015 nach Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2012, L 343, S. 1) erhobene Einspruch verfristet sei
Tenor
1.
Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.
2.
Die Kohrener Landmolkerei GmbH und die DHG Deutsche Heumilchgesellschaft mbH tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.
(1) ABl. C 245 vom 27.7.2015.
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