1.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 38/61
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. Dezember 2015 — GGP Italy/Kommission
(Rechtssache T-474/15 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie 2006/42/EG - Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Verbrauchern und Arbeitnehmern vor Risiken beim Umgang mit Maschinen - Maßnahme der lettischen Behörden zum Verbot eines Rasenmähertyps - Beschluss der Kommission, mit dem die Maßnahme für gerechtfertigt erklärt wird - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Keine Dringlichkeit))
(2016/C 038/83)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Antragstellerin: Global Garden Products Italy SpA (GGP Italy) (Castelfranco Veneto, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Villani, L. D’Amario und M. Caccialanza)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braga da Cruz und L. Cappelletti)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/902 der Kommission vom 10. Juni 2015 über eine von Lettland gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verhängte Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens eines Rasenmähers, hergestellt von GGP Italy SpA (ABl. L 147, S. 22)
Tenor
1.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
2.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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