22.8.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 305/35
Beschluss des Gerichts vom 13. Juni 2016 — GABO:mi/Kommission
(Rechtssache T-588/15) (1)
((Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007-2013] - Finanzhilfevereinbarungen - Aussetzung der Zahlungen - Aufhebung der Aussetzung - Erledigung der Hauptsache))
(2016/C 305/49)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: GABO:mi Gesellschaft für Ablauforganisation:milliarium mbH & Co. KG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Ahlhaus und C. Mayer)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und M. Siekierzyńska)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung erstens der Beschlüsse der Kommission vom 29. Juli und 19. August 2015, sämtliche Zahlungen einzustellen, die von den Direktionen E „Gesundheit“ und F „Bioökonomie“ ihrer Generaldirektion (GD) Forschung und Innovation an die Klägerin gezahlt werden könnten, zweitens des Beschlusses der Kommission vom 25. August 2015, mit dem der Koordinator des Biofector-Projekts aufgefordert wurde, keinen Betrag im Rahmen dieses Projekts an die Klägerin zu übertragen, drittens des Beschlusses der Kommission vom 28. August 2015, mit dem die Aussetzung der Zahlungen der Direktion E ihrer GD Forschung und Innovation aufrechterhalten wurde, viertens des Beschlusses der Kommission vom 15. September 2015, mit dem die Koordinatoren der Projekte „The hip trial“ und EU-CERT-ICD aufgefordert wurden, keinen Betrag im Rahmen dieser Projekte an die Klägerin zu übertragen, fünftens des an den Koordinator des NENO-Projekts gerichteten Beschlusses der Kommission vom 5. Oktober 2015, die Kosten der Klägerin als nicht förderfähig anzusehen und folglich die ihr geschuldeten Zahlungen anzupassen, sechstens des an den Koordinator des Procardio-Projekts gerichteten Beschlusses der Kommission vom 14. Oktober 2015, die für die Klägerin bestimmten Zahlungen der Direktion G „Energie“ ihrer GD Forschung und Innovation auszusetzen, siebtens der in Ausführung des oben genannten Beschlusses vom 28. August 2015 gefassten und an die Koordinatoren der Projekte LENA und Reliver gerichteten Beschlüsse der Kommission vom 23. Oktober und 6. November 2015 und achtens des an den Koordinator des ENS@T-Cancer-Projekts gerichteten Beschlusses der Kommission vom 11. November 2015, die Kosten der Klägerin als nicht förderfähig anzusehen und folglich die ihr geschuldeten Zahlungen anzupassen
Tenor
1.
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
2.
Die GABO:mi Gesellschaft für Ablauforganisation:milliarium mbH & Co. KG und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
(1) ABl. C 27 vom 25.1.2016.
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