22.8.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 305/36
Beschluss des Gerichts vom 24. Juni 2016 — Onix Asigurări/EIOPA
(Rechtssache T-590/15) (1)
((Untätigkeits-, Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Antrag auf Einleitung einer Untersuchung wegen angeblicher Verletzung des Unionsrechts - Beschluss des Vorsitzenden der EIOPA, keine Untersuchung einzuleiten - Entscheidung des Beschwerdeausschusses, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen - Beschwerdefrist - Nicht anfechtbare Handlung - Verstoß gegen Formerfordernisse - Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage))
(2016/C 305/50)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Parteien
Klägerin: Onix Asigurări SA (Bukarest, Rumänien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Vladu)
Beklagte: Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) (Prozessbevollmächtigte: C. Coucke und S. Dispiter, im Beistand von Rechtsanwalt H.-G. Kamman)
Gegenstand
Zum einen Klage nach Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass die EIOPA es rechtswidrig unterlassen habe, eine gegen die fehlerhafte Anwendung des Art. 40 Abs. 6 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. 1992, L 228, S. 1) durch das Istituto per la Vigilanza sulle Assicurazioni (IVASS, italienische Versicherungsaufsichtsbehörde) gerichtete Entscheidung zu erlassen, und, hilfsweise, Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses EIOPA-14-267 des Vorsitzenden der EIOPA vom 6. Juni 2014 über die Einleitung einer Untersuchung gemäß Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (EIOPA), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. 2010, L 331, S. 48) und des Beschlusses BOA 2015 001 des Beschwerdeausschusses vom 3. August 2015, mit dem eine von Onix Asigurări gemäß Art. 60 der Verordnung Nr. 1094/2010 eingelegte Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde, und zum anderen Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin aufgrund der genannten Untätigkeit und des Erlasses dieser Beschlüsse entstanden sein soll
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Onix Asigurări SA trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA).
(1) ABl. C 414 vom 14.12.2015.
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