12.12.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 462/23
Beschluss des Gerichts vom 19. Oktober 2016 — E-Control/ACER
(Rechtssache T-671/15) (1)
((Nichtigkeitsklage - Energie - Verordnung [EG] Nr. 713/2009 - Verordnung [EG] Nr. 714/2009 - Stellungnahme der ACER - Entscheidungen der nationalen Regierungsbehörden, mit denen die Methoden für die Zuweisung grenzüberschreitender Stromübertragungskapazitäten genehmigt werden - Region Mittel- und Osteuropa - Vereinbarkeit - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit))
(2016/C 462/30)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Schuhmacher)
Beklagte: Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Prozessbevollmächtigter: E. Tremmel)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Stellungnahme Nr. 09/2015 der ACER vom 23. September 2015 zur Vereinbarkeit der Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden, mit denen die Methoden für die Zuweisung grenzüberschreitender Übertragungskapazitäten in Mittel- und Osteuropa genehmigt werden, mit der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 einschließlich der in deren Anhang I enthaltenen Leitlinien für das Management und die Vergabe verfügbarer Übertragungskapazitäten auf Verbindungsleitungen zwischen nationalen Netzen
Tenor
1.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2.
Die Anträge der Republik Österreich, der Republik Polen, der Wirtschaftskammer Österreich, der Verbund AG und der Polskie Sieci Elektroenergetyczne S.A. auf Zulassung zur Streithilfe haben sich erledigt.
3.
Die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) einschließlich der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.
4.
Die Republik Österreich, die Republik Polen, die Wirtschaftskammer Österreich, die Verbund AG und die Polskie Sieci Elektroenergetyczne S.A. tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe.
(1) ABl. C 38 vom 1.2.2016.
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