30.5.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 191/32
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. Februar 2016 — Chemtura Netherlands/EFSA
(Rechtssache T-725/15 R)
((Vorläufiger Rechtsschutz - Verfahren für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln - Veröffentlichung von Dokumenten betreffend die Registrierung eines Wirkstoffs - Ablehnung des Antrags auf vertrauliche Behandlung bestimmter Informationen - Antrag auf einstweilige Anordnung - Fehlende Dringlichkeit))
(2016/C 191/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragstellerin: Chemtura Netherlands BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und K. Van Maldegem)
Antragsgegnerin: Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) (Prozessbevollmächtigte: D. Detken und S. Gabbi im Beistand der Rechtsanwälte R. van der Hout und C. Wagner)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses der EFSA vom 10. Dezember 2015 betreffend die vollständige Veröffentlichung der EFSA-Schlussfolgerung über das Peer-Review der Überprüfung der Genehmigung des Wirkstoffs Diflubenzuron hinsichtlich des Metaboliten 4-Chloroanilin (PCA), bezüglich deren die Antragstellerin zum Teil vertrauliche Behandlung gefordert hatte
Tenor
1.
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
2.
Der Beschluss vom 15. Dezember 2015 in der Rechtssache T-725/15 R wird aufgehoben.
3.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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