16.2.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 56/29
Klage, eingereicht am 2. Januar 2015 — SNCM/Kommission
(Rechtssache T-1/15)
(2015/C 056/40)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Société nationale maritime Corse Méditerranée (SNCM) (Marseille, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt F.-C. Laprévote und Rechtsanwältin C. Froitzheim)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss C(2013) 7066 final vom 20. November 2013 gemäß den Art. 107 AEUV und 263 AEUV sowie dem Art. 41 der Charta insgesamt für nichtig zu erklären,
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diesen Beschluss insoweit insgesamt für nichtig zu erklären, als darin davon ausgegangen wird, dass es sich bei der Veräußerung von 75 % der SNCM-Anteile zum negativen Preis von 158 Mio. Euro um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV handelt,
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hilfsweise, den Beschluss insoweit teilweise für nichtig zu erklären, als darin davon ausgegangen wird, dass es sich bei der Kapitalerhöhung um 8,75 Mio. Euro durch die CGMF um eine staatliche Beihilfe handelt,
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hilfsweise, den Beschluss insoweit teilweise für nichtig zu erklären, als darin davon ausgegangen wird, dass es sich bei dem Kontokorrentvorschuss in Höhe von 38,5 Mio. Euro um eine staatliche Beihilfe handelt,
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hilfsweise, den Beschluss der Kommission insoweit teilweise für nichtig zu erklären, als darin die Vereinbarkeit des Restbetrags von 15,81 Mio. Euro der bei der Umstrukturierung von 2002 gewährten Beihilfen und die Vereinbarkeit aller Maßnahmen von 2006 gemeinsam geprüft werden,
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äußerst hilfsweise, den Beschluss insoweit teilweise für nichtig zu erklären, als darin die Schlussfolgerung gezogen wird, dass es sich bei den fraglichen Maßnahmen um mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen handelt,
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der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin beantragt in ihrer Klageschrift die Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/882/EU der Kommission vom 20. November 2013 (bekanntgegeben unter Aktenzeichen C[2013] 7066 final), mit dem die Kommission festgestellt hat, dass es sich zum einen bei dem am 18. Februar 2002 von den französischen Behörden mitgeteilten Restbetrag von 15,81 Mio. Euro der Umstrukturierungsbeihilfe und zum anderen bei den drei von den französischen Behörden 2006 zugunsten der Klägerin durchgeführten Maßnahmen, nämlich der Veräußerung von 75 % der SNCM-Anteile zum negativen Preis von 158 Mio. Euro, der Kapitalerhöhung um 8,75 Mio. Euro durch die Compagnie générale maritime et financière und dem Kontokorrentvorschuss in Höhe von 38,5 Mio. Euro, um rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen handelt. Die Kommission hat daher deren Rückforderung angeordnet.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.
1.
Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 266 AEUV sowie gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da sich die Kommission geweigert habe, das förmliche Prüfverfahren nach der teilweisen Nichtigerklärung der Entscheidung 2009/611/EG der Kommission vom 8. Juli 2008 (1) durch das Urteil des Gerichts vom 11. September 2012 in der Rechtssache T-565/08, Corsica Ferries France/Kommission (2), auszuweiten.
2.
Verstoß gegen Art. 107 AEUV, gegen die Begründungspflicht und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung sowie Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, da die Kommission angenommen habe, dass es sich bei dem negativen Preis der Veräußerung um eine staatliche Beihilfe handele.
3.
Hilfsweise, Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und offensichtlicher Beurteilungsfehler, da die Kommission angenommen habe, dass es sich bei der Kapitalerhöhung um 8,75 Mio. Euro um eine staatliche Beihilfe handele.
4.
Hilfsweise, offensichtlicher Beurteilungsfehler, da die Kommission angenommen habe, dass es sich bei den personenbezogenen Beihilfemaßnahmen in Höhe von 38,5 Mio. Euro um eine staatliche Beihilfe handele.
5.
Hilfsweise, Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler, da die Kommission die Vereinbarkeit des Restbetrags von 15,81 Mio. Euro der bei der Umstrukturierung von 2002 gewährten Beihilfen und die Vereinbarkeit aller Maßnahmen von 2006 gemeinsam geprüft habe.
6.
Äußerst hilfsweise, offensichtliche Beurteilungsfehler und Verstoß gegen die Begründungspflicht, da die Kommission die 2002 und 2006 gewährten Umstrukturierungsbeihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt habe.
(1) Entscheidung 2009/611/EG der Kommission vom 8. Juli 2008 über die Maßnahmen C 58/02 (ex N 118/02) Frankreichs zugunsten der Société Nationale Maritime Corse-Méditerranée (SNCM) (bekanntgegeben unter Aktenzeichen K[2008] 3182) (ABl. 2009 L 225, S. 180).
(2) Urteil vom 11. September 2012, Corsica Ferries France/Kommission (T-565/08, Slg, EU:T:2012:415).
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