2.3.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 73/50
Klage, eingereicht am 9. Januar 2015 — Internet Consulting/HABM — Provincia Autonoma di Bolzano-Alto Adige (SUEDTIROL)
(Rechtssache T-11/15)
(2015/C 073/61)
Sprache der Klageschrift: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Internet Consulting GmbH (Bruneck, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Miori und A. Bertella)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Autonome Provinz Bozen-Südtirol/Provincia Autonoma di Bolzano-Alto Adige (Bozen, Italien)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Inhaberin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Wortmarke „SUEDTIROL“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 2 826 931.
Verfahren vor dem HABM: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des HABM vom 10. Oktober 2014 in der Sache R 574/2013-G.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des HABM vom 10. Oktober 2014, mitgeteilt am 13. November 2014, vollständig aufzuheben oder zumindest abzuändern und dabei jedenfalls den Antrag der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke „Suedtirol“ zurückzuweisen;
—
ihr im Falle des Obsiegens die in den beiden Verfahren vor dem HABM und im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten zu erstatten.
Angeführte Klagegründe
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Verletzung und/oder fehlerhafte Anwendung der Art. 5 und 56 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009;
—
Verletzung und fehlerhafte Anwendung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c, sowie der Art. 12 und 52 der Gemeinschaftsmarkenverordnung.
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