9.3.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 81/27
Klage, eingereicht am 15. Januar 2015 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-17/15)
(2015/C 081/35)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: P. Gentili, avvocato dello Stato, G. Palmieri)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/294/14 — Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD 6) im Bereich Datenschutz für nichtig zu erklären;
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.
1.
Verstoß gegen die Art. 263 AEUV, 264 AEUV und 266 AEUV.
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Die Kommission habe gegen die Bindungswirkung des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-566/10 P verstoßen, das die Bekanntmachungen, in denen die Sprachen, die Bewerber in allgemeinen Auswahlverfahren der Union als Sprache 2 angeben könnten, auf Englisch, Französisch und Deutsch beschränkt würden, für rechtswidrig erklärt habe.
2.
Verstoß gegen Art. 342 AEUV sowie die Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1/58.
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Dadurch, dass die Kommission die von den Bewerbern in allgemeinen Auswahlverfahren der Union als Sprache 2 wählbaren Sprachen auf drei beschränkt habe, habe sie praktisch eine neue Sprachenregelung der Organe vorgeschrieben und dabei in die ausschließliche Zuständigkeit des Rates in diesem Bereich eingegriffen.
3.
Verstoß gegen Art. 12 EG (jetzt 18 AEUV), Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 6 Abs. 3 EUV, Art. 1 Abs. 2 und 3 des Anhangs III des Beamtenstatuts, Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1/58 sowie Art. 1d Abs. 1 und 6, Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Buchst. f des Beamtenstatuts.
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Die von der Kommission vorgenommene Sprachenbeschränkung sei diskriminierend, weil es nach den genannten Vorschriften verboten sei, den Unionsbürgern und den Beamten der Organe sprachliche Beschränkungen aufzuerlegen, die nicht allgemein und objektiv in den — bisher nicht erlassenen — Geschäftsordnungen der Organe gemäß Art. 6 der Verordnung Nr. 1/58 vorgesehen seien, und solche Beschränkungen einzuführen, wenn kein spezifisches und begründetes Dienstinteresse bestehe.
4.
Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 EUV, soweit er den Grundsatz des Vertrauensschutzes als Grundrecht aufstelle, das sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergebe.
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Die Kommission habe das Vertrauen der Bürger darauf verletzt, dass sie jede beliebige Sprache der Union als Sprache 2 wählen könnten, wie dies bis 2007 immer der Fall gewesen sei und im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-566/10 P verbindlich bekräftigt worden sei.
5.
Ermessensmissbrauch und Verstoß gegen die mit Art und Zweck der Stellenausschreibungen zusammenhängenden materiellen Vorschriften, insbesondere Art. 1d Abs. 1 und 6, Art. 27 Abs. 2, Art. 28 Buchst. f, Art. 34 Abs. 3 und Art. 45 Abs. 1 des Beamtenstatuts, sowie Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
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Indem sie im Voraus und allgemein die als Sprache 2 wählbaren Sprachen auf drei beschränkt habe, habe die Kommission de facto die Prüfung der Sprachkenntnisse der Bewerber auf die Phase der Bekanntmachung und der Zulassungsvoraussetzungen vorgezogen, obwohl sie im Rahmen des Auswahlverfahrens vorzunehmen sei. Auf diese Weise würden die Sprachkenntnisse im Verhältnis zu den beruflichen Kenntnissen entscheidend.
6.
Verstoß gegen Art. 18 AEUV und Art. 24 Abs. 4 AEUV, Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 2 der Verordnung Nr. 1/58 und Art. 1d Abs. 1 und 6 des Beamtenstatuts.
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Indem vorgesehen sei, dass die Teilnahmeanträge zwingend auf Englisch, Französisch oder Deutsch eingereicht werden müssten und das EPSO den Bewerbern in derselben Sprache die Mitteilungen über den Ablauf des Auswahlverfahrens zusende, werde das Recht der Unionsbürger verletzt, mit den Organen in der eigenen Sprache zu kommunizieren, und es werde eine weitere Diskriminierung derjenigen eingeführt, die keine vertieften Kenntnisse dieser drei Sprachen hätten.
7.
Verstoß gegen die Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1/58, Art. 1d Abs. 1 und 6 und Art. 28 Buchst. f des Beamtenstatuts, Art. 1 Abs. 1 Buchst. f des Anhangs III des Beamtenstatuts und Art. 296 Abs. 2 AEUV (Begründungsmangel) sowie Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Verfälschung der Tatsachen.
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Die Kommission habe die Beschränkung auf die drei Sprachen damit begründet, dass die neu Eingestellten sofort in der Lage sein müssten, sich innerhalb der Organe zu verständigen. Diese Begründung verfälsche die Tatsachen, da nicht ersichtlich sei, dass die drei fraglichen Sprachen die für die Kommunikation zwischen verschiedenen Sprachgruppen innerhalb der Organe am meisten genutzten seien. Darüber hinaus sei die Begründung in Bezug auf die Beschränkung eines Grundrechts wie desjenigen, nicht aufgrund der Sprache diskriminiert zu werden, unverhältnismäßig, da es weniger einschränkende Mittel gebe, eine rasche Kommunikation innerhalb der Organe sicherzustellen.
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