30.3.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 107/30
Klage, eingereicht am 12. Januar 2015 — Philip Morris/Kommission
(Rechtssache T-18/15)
(2015/C 107/40)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Philip Morris Ltd (Richmond, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Nordlander und M. Abenhaïm)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären;
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den Beschluss Ares (2014) 3694540 der Kommission vom 6. November 2014 für nichtig zu erklären, soweit es damit abgelehnt wird, der Klägerin vollständigen Zugang zu den angeforderten Unterlagen mit Ausnahme der darin enthaltenen geschwärzten persönlichen Daten zu gewähren;
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit ihrer vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses Ares (2014) 3694540 vom 6. November 2014, mit dem die Kommission es abgelehnt hat, der Klägerin vollständigen Zugang zu fünf internen Dokumenten zu gewähren, die im Zusammenhang mit den Vorarbeiten zum Erlass der Richtlinie 2014/40/EU über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen (1) erstellt worden waren (im Folgenden: angefochtener Beschluss).
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1.
Die Kommission habe gegen Art. 15 Abs. 3 AEUV und Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (2) (im Folgenden: Transparenzverordnung) verstoßen, indem sie nicht dargelegt habe, dass die vollständige Offenlegung der angeforderten Unterlagen „konkret und tatsächlich“ den Schutz von näher bezeichneten „Gerichtsverfahren“ beeinträchtigen würde, und indem sie es unterlassen habe, ordnungsgemäß zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht dennoch eine vollständige Offenlegung rechtfertigen könnte. Die Kommission habe nicht dargelegt, dass die vollständige Offenlegung der angeforderten Unterlagen „konkret und tatsächlich“ den Schutz von näher bezeichneten „Gerichtsverfahren“ beeinträchtigen würde, da erstens für die angeforderten Unterlagen nicht die auf „Schriftsätze“ anwendbare Schutzvermutung gelte, zweitens die abstrakte Bezugnahme der Kommission auf den Grundsatz der Waffengleichheit eine Erweiterung der Vermutung auf außergerichtliche Dokumente nicht rechtfertigen könne und drittens seien die abstrakten Bezugnahmen der Kommission auf anhängige Verfahren, Waffengleichheit und die Fähigkeit des juristischen Dienstes, die Rechtsgültigkeit der Tabakrichtlinie zu verteidigen, nicht ausreichend, um darzulegen, dass die Offenlegung aufgrund der Tatsachen konkret und tatsächlich den Schutz von „Gerichtsverfahren“ beeinträchtigen würde.
2.
Die Kommission habe gegen Art. 15 Abs. 3 AEUV und Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Transparenzverordnung verstoßen, indem sie nicht dargelegt habe, dass die vollständige Offenlegung der angeforderten Unterlagen gegenüber der Klägerin den Entscheidungsfindungsprozess der Kommission „konkret und tatsächlich“ beeinträchtigen würde. Die Kommission habe vage Behauptungen über eine angeblich eintretende Beeinträchtigung der Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen aufgestellt, aber keinerlei ernsten äußeren Druck dargelegt, der den Entscheidungsfindungsprozess ernsthaft beeinträchtigen könnte. Die Kommission habe außerdem einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des überwiegenden öffentlichen Interesses begangen, da sie für die Abwägung gegen den Schutz des Entscheidungsfindungsprozesses auf das falsche Interesse abgestellt habe.
(1) Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127, S. 1, im Folgenden: Tabakrichtlinie).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
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