30.3.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 107/35
Klage, eingereicht am 6. Februar 2015 — Laboratorios Ern/HABM — Dermogen Farma (ETERN JUVENTUS)
(Rechtssache T-60/15)
(2015/C 107/46)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Laboratorios Ern, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin T. González Martínez)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Dermogen Farma, SA (Madrid, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Anmelderin: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „ETERN JUVENTUS“ — Anmeldung Nr. 10 862 548.
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 6. November 2014 in der Sache R 2414/2013-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die angefochtene Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 6. November 2014 in der Sache R 2414/2013-1 aufzuheben, soweit die Anmeldemarke teilweise, nämlich für die Dienstleistungen „Einzelhandelsverkauf, Großhandelsverkauf und Verkauf über weltweite Datennetze von Zahnputzmitteln; Exklusivvertrieb und Handelsvertretungen in Bezug auf Zahnputzmittel“ in Klasse 35 zur Eintragung zugelassen wurde;
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die angemeldete Gemeinschaftsmarke „ETERN JUVENTUS“ (Nr. 10 862 548) hinsichtlich der Dienstleistungen „Einzelhandelsverkauf, Großhandelsverkauf und Verkauf über weltweite Datennetze von Zahnputzmitteln; Exklusivvertrieb und Handelsvertretungen in Bezug auf Zahnputzmittel“ in Klasse 35 zurückzuweisen;
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dem HABM sowie gegebenenfalls der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.
Angeführter Klagegrund
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
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