27.4.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 138/56
Klage, eingereicht am 12. Februar 2015 — Scandlines Øresund u. a./Kommission
(Rechtssache T-68/15)
(2015/C 138/73)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Scandlines Øresund I/S (Helsingør, Dänemark), HH Ferries Helsingor ApS (Helsingør, Dänemark), HH-Ferries Helsingborg AB (Helsingborg, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Johansson, R. Azelius und P. Remnelid)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären und,
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage nach Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist auf die Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 15. Oktober 2014 nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (in den Sachen SA.36558 und SA.38371 — Dänemark, und SA.36662 — Schweden, Beihilfe für Øresundsbro Konsortiet) gerichtet.
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.
1.
Erster Klagegrund: Rechtsfehler und Fehler bei der Beurteilung
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Mit dem ersten Teil des ersten Klagegrundes machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie zu dem Schluss gekommen sei, dass die Finanzierung der Anbindungen im Hinterland keine staatliche Beihilfe beinhaltet habe, da die betroffenen Maßnahmen weder dazu geeignet gewesen seien, zu Wettbewerbsverzerrungen zu führen, noch dazu, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
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Mit dem zweiten Teil machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe Rechtsfehler im Hinblick auf die Unbedingtheit der staatlichen Garantien und das einklagbare Recht des Konsortiums auf staatlich garantierte Finanzierung wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Anzahl staatlicher Garantien durch die Kommission begangen.
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Mit dem dritten und dem vierten Teil machen die Klägerinnen geltend, die Kommission sei rechtsfehlerhaft zu dem Schluss gekommen, dass die schwedischen Garantiemaßnahmen eine Beihilferegelung und bestehende Beihilfen darstellten.
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Mit dem fünften Teil machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie zu dem Schluss gekommen sei, die staatlichen Garantien seien auf die Finanzierung der festen Verbindung beschränkt.
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Mit dem sechsten Teil des ersten Klagegrundes rügen die Klägerinnen einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV, da die Kommission keine ausreichenden Gründe gehabt habe, um die fraglichen Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen.
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Im sechsten Teil machen die Klägerinnen ferner geltend, dass die Kommission einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie nicht die kumulative Wirkung aller unterschiedlichen Beihilfemaßnahmen, die dem Konsortium unmittelbar oder mittelbar gewährt worden seien, geprüft habe.
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Mit dem siebten Teil des ersten Klagegrundes machen die Klägerinnen die unrichtige Anwendung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geltend.
2.
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Pflicht zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens
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Der zweite Klagegrund ist in 19 Teile untergliedert, mit denen die Klägerinnen behaupten, die von der Kommission durchgeführte Prüfung sei unzureichend und unvollständig gewesen und die Kommission habe sich in Bezug auf mehrere Punkte nicht an ihre eigenen Leitlinien und Mitteilungen gehalten. Diese Verstöße begründeten das Vorliegen eines Bündels übereinstimmender Indizien dafür, dass die Kommission im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses nicht imstande gewesen sei, alle im vorliegenden Fall festgestellten ernsthaften Schwierigkeiten zu lösen. Die Kommission habe daher zu Unrecht den Schutz der verfahrensrechtlichen Rechte abgelehnt, die die Klägerinnen aus Art. 108 Abs. 2 AEUV ableiteten.
3.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht
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Mit ihrem dritten und letzten Klagegrund behaupten die Klägerinnen, der angefochtene Beschluss stütze sich auf eine unzureichende Begründung. Die Kommission habe nicht sichergestellt, dass die Feststellungen und Gründe des angefochtenen Beschlusses ausreichend präzise seien, um den Klägerinnen die Verteidigung ihrer Rechte und dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner Kontrollfunktion zu ermöglichen. Die angeblichen Mängel betreffen die Beurteilung der Anbindungen im Hinterland, der staatlichen Garantien, der dänischen Steuervorteile und der dänischen staatlichen Darlehen durch die Kommission und schließlich den Umstand, dass die Schlussfolgerungen der Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt und in Bezug auf den Vertrauensschutz auf einen Zirkelschluss gestützt seien.
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