13.4.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 118/37
Klage, eingereicht am 12. Februar 2015 — Trajektna luka Split/Kommission
(Rechtssache T-70/15)
(2015/C 118/47)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Trajektna luka Split d.d. (Split, Kroatien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Bauer, H.-J. Freund und S. Hankiewicz)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
den Beschluss K(2014) 9236 endg. der Kommission vom 28. November 2014 in der Sache AT.40199 Port of Split für nichtig zu erklären;
—
der Kommission deren eigene Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen;
—
die Sache zur weiteren Untersuchung und erneuten Entscheidung an die Kommission zurückzuverweisen;
—
alle weiteren rechtlich gebotenen Maßnahmen zu erlassen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1.
Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Rechtsfehler, da die Kommission dadurch gegen die ihr bei der Bearbeitung einer Beschwerde obliegenden Pflichten verstoßen habe, dass sie das Interesse der Europäischen Union in Bezug auf alle drei von der Klägerin vorgebrachten Gründe falsch beurteilt habe;
2.
Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Rechtsfehler, da die Kommission insbesondere dadurch gegen die ihr bei der Bearbeitung einer Beschwerde obliegenden Pflichten verstoßen habe, dass sie nicht alle relevanten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte berücksichtigt habe.
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